Was muss der Auftraggeber für den Sachverständigen bereithalten?

Ist ein Gutachten in Auftrag gegeben, besteht für den Auftraggeber eines Gutachtens nach Werkvertragsrecht meist eine vertragliche Mitwirkungspflicht.
Sie bedeutet, dass er

  • alles einschlägige Material zur Verfügung stellt,
  • alle Informationen weitergibt, die von Bedeutung sind bzw. sein können,
  • jede erforderliche Besichtigung ermöglicht,
  • alle notwendigen Untersuchungen durchführen lässt,
  • alles unterlässt, um den Sachverständigen einseitig zu beeinflussen.

Kann oder will der Auftraggeber nicht im erforderlichen Umfang mitwirken, weil z.B. bestimmte Tatsachen nicht bekannt werden sollen, ist der Zweck des Auftrags insgesamt in Frage gestellt. Der Sachverständige kann sich in diesem Fall weigern, den Auftrag durchzuführen, weil er nur zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Gutachtens verpflichtet werden kann.

 
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