Er muss die ihm bei Ausübung seiner Tätigkeit anvertrauten
Privat- und Geschäftsgeheimnisse wahren. Bei unbefugter Verletzung
der Schweigepflicht kann er streng bestraft werden
Überwachung:
Der Sachverständige wird durch die Stelle, die ihn öffentlich
bestellt hat, beaufsichtigt. Sie kann ihm die Bestellung entziehen,
wenn er seine Sachverständigenpflichten verletzt.